Satzung der Karnevalsgesellschaft Freudenthal von 1833 e.V. Münster (Westfalen)

Vereinsregister Nr. 1699 • Amtsgericht Münster
Satzung vom 22.04.2005 in der Fassung vom 28.04.2017

Änderungen der Satzung auf Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28.04.2017 sind in den § 4 Abs. 2 sowie den § 21 Abs. 2 übernommen worden.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein (im folgenden „Gesellschaft" genannt) führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Freudenthal von 1833 e.V." und hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Karnevals und des heimatlichen Brauchtums durch Veranstaltung von karnevalistischen und sonstigen Festlichkeiten aller Art, durch pflege von Humor, Witz und Frohsinn, insbesondere aber durch Her­ anziehen des Nachwuchses zur Freude am Karneval und dessen Pflege. Die Tätigkeit, die Bestrebungen und die Veranstaltungen des Vereins erfolgen stets nur auf breitester Grundlage mit dem Ziel, insbesondere während der Karnevalszeit allen Karnevalsfreunden in uneigennütziger Weise Freude zu spenden. Dabei sollen kreative, kulturelle und soziale Aspekte besonders Berücksichtigung finden.

Hierzu gehört die Teilnahme an dem Rosenmontagszug der Stadt Münster in einem Umfang, der der Bedeutung und dem Ansehen der Gesellschaft als zweitälteste Gesellschaft Deutschlands, aber auch der zur Verfügung stehenden Mittel entspricht.

In gleicher Weise soll sich der Verein an den Veranstaltungen des „Bürgerausschusses Münsterscher Karneval" oder eines ähnlichen Organs beteiligen.

§ 3

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

1. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sämtliche Ämter im Verein sind Ehrenämter; Mitglieder erhalten bis auf die Erstattung notwendiger Kosten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten

2. Der Erwerb einer Familienmitgliedschaft für Ehe- oder ständige Lebenspartner und deren Kinder bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist auf Antrag möglich. Bei Erwerb einer solchen Familienmitgliedschaft hat nur ein beteiligtes erwachsenes Mitglied der Familie Stimmrecht - unbeschadet des Rederechts aller erwachsenen Mitglieder - auf der Mitgliederversammlung der Gesellschaft. Durch die Familienmitgliedschaft wird kein Anrecht auf die Mitnahme weiterer Begleitpersonen auf Veranstaltungen der Gesellschaft erworben.

3. Der Kleine Rat entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Falle der Ablehnung brauchen die Grün ­ de der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

4. Der Kleine Rat kann Mitglieder oder andere Personen, die sich um die Belange der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Aufgrund dieser Ehrung entsteht kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kleinen Rat. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Kleinen Rates ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung - die zweite Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf den drohenden Ausschluss - mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.

Auch kann ein Mitglied, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, durch Beschluss des Kleinen Rates aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Kleine Rat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben, wobei die Frist zur Stellungnahme mindestens 14 Tage betragen muss.

Der Beschluss des Kleinen Rates über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Gründen versehen schriftlich mitzuteilen.

4. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen zu.

§ 8

Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern der Gesellschaft werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden.

2. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge sowie die Festsetzung von Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und sind im Protokoll, das jedem Mitglied zur Einsicht offensteht, festzuhalten.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Kleine Rat kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wobei die ordentliche Mitgliedschaft erhalten bleibt.

5. Bei einer Familienmitgliedschaft zahlt neben dem Grundbetrag der Ehe- / Lebenspartner die Hälfte des Jahresbeitrages sowie für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Betrag von 20,00 Euro.

III. Organe der Gesellschaft

§ 9

Die Organe der Gesellschaft sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Kleine Rat
3. der Elferrat
4. der Senat
5. die Garde
6. das Kadettenkorps
7. der Ehrenrat
8. die Rechnungsprüfer

§ 10

Mitgliederversammlung der Mitglieder

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ehrenmitgliedern, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind, steht in der Mitgliederversammlung nur ein Rederecht zu.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Die Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

b) Entgegennahme der Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr und des Berichts der Rechnungsprüfer

c) Entlastung des Kleinen Rates einschließlich des Säckelmeisters

d) Wahlen zum Kleinen Rat

e) Wahl des Ehrenrates

f) Wahl der Rechnungsprüfer

g) Genehmigung des vom Kleinen Rat vorgelegten Haushalts­ planes für das nächste Geschäftsjahr

h) Behandlung von Anträgen

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft.

§ 11

Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Abschluss des Geschäftsjahres der Session, spätestens bis zum 30. Mai eines Jahres, statt.

3. Sie wird vom Kleinen Rat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vom Kleinen Rat festzusetzenden Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung muss mindestens die Punkte aus § 10 Abs. 2 unter Berücksichtigung von Wahlzeiträumen enthalten.

4. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Kleinen Rat eingereicht werden. Der Antragsteller soll den Antrag persönlich in der Mitgliederversammlung begründen.

5. Dringlichkeitsanträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werden; sie bedürfen der Zulassung durch Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Kleinen Rat unter Beifügung einer schriftlichen Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrages unter Einhaltung einer Einladungsfrist von acht Tagen durchzuführen.

§ 13

Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten der Gesellschaft, bei dessen Verhinderung von dem Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von dem Narrensekretär und bei dessen Verhinderung von dem Säckelmeister geleitet. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung einem Wahlausschuss zu über­ tragen. Der Wahlausschuss, dem mindestens ein Volljurist angehören soll, besteht aus drei Personen, die einen von ihnen zu ihrem Sprecher bestimmen.

2. Die Art von Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, soweit 1/3 der erschienenen, ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/6 aller ordentlichen Gesellschaftsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Kleine Rat verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Der Kleine Rat ist wahlweise berechtigt, diese erneute Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Beratungspause von mindestens 15 Minuten nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung noch am selben Tage mündlich oder spätestens innerhalb von 4 Wochen schriftlich einzuberufen. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hin­ zuweisen. Beschlüsse nach § 13 Nr. 4 Satz 2 und 3 der Satzung können in einer solchen Sondersitzung nicht gefasst werden.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben hierbei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von 9/10 erforderlich.

Die Änderung des Zwecks der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei wiederum gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom amtierenden Präsidenten bzw. dessen Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und beim nächsten Mal zu genehmigen ist. Jedes ordentliche Mitglieder Gesellschaft hat das Recht, das Protokoll einzusehen.

§ 14

Der Kleine Rat (Vorstand)

1. Die Miglieder des Kleinen Rates sind.

1) der Präsident

2) der Vizepräsident

3) der Narrensekretär (Schriftführer)

4) der Säckelmeister (Kassenführer)

5) der Elferratssprecher

6) der Senatspräsident

7) der Oberst der Garde

8) der Sprecher des Kadettenkorps

9) ein Beisitzer

Die Zahl der Mitglieder des Kleinen Rates kann um weitere Beisitzer erweitert werden.

2. Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident der Gesellschaft, der Vizepräsident, der Narrensekretär und der Säckelmeister und zwar jeweils zusammen mit einem der unter 1.1) bis 4) Genannten.

3. Der Kleine Rat führt die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen des Gesellschaftszwecks. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

4. Der Kleine Rat ist bei einer Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig, wenn unter diesen der Präsident oder Vizepräsident anwesend ist. Die Einladung zur Sitzung des Kleinen Rates soll schriftlich unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen erfolgen. Der Kleine Rat entscheidet durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten und bei dessen Nichtanwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten den Ausschlag.

5. Der Kleine Rat kann Arbeitsausschüsse bilden. Er kann auch Mitglieder des Vereins mit Einzelaufgaben betrauen; diese können zu Sitzungen des Kleinen Rates hinzugezogen werden und mit beratender Stimme teilnehmen.

6. Über jede Sitzung des Kleinen Rates ist ein Protokoll anzufertigen, das zu Beginn der nächsten Sitzung des Kleinen Rates zu genehmigen ist.

7. Der Kleine Rat kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle seine Mitglieder einverstanden sind.

§ 15

Zuständigkeit des Kleinen Rates

1. Der Kleine Rat ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) das Erstellen des Jahresberichtes und die Buchführung

d) Vorbereitung des Haushaltsplanes

e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Kleine Rat eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 16

Wahl und Amtsdauer des Kleinen Rates

1. Der Kleine Rat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren - gerechnet von der Wahl an - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Kleinen Rates ist einzeln zu wählen. Zu Mitgliedern des Kleinen Rates können nur ordentliche Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Kleinen Rat.

2. Die Wahlen zum Kleinen Rat haben alle zwei Jahre stattzufinden. Im Wechsel sind jeweils zu wählen die Mitglieder des Kleinen Rates mit geraden und mit ungeraden Zahlen (§ 14 Abs. 1).

3. Scheidet ein Mitglied des Kleinen Rates vorzeitig aus, so kann der Kleine Rat bis zur nächsten Mitgliederversammlung für dieses einen Nachfolger bestimmen.

§ 17

Rechnungsprüfer

1. Die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen und gewählten zwei Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung zu überprüfen. Hierzu gehört die Einsichtnahme und Prüfung aller Kassenbelege, Kontenauszüge und Aufzeichnungen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

2. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt für jeweils zwei Jahre, wobei jährlich einer der Rechnungsprüfer aus seinem Amt ausscheidet. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 18

Der Elferrat

1. Der Elferrat besteht aus aktiven Mitgliedern der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kleinen Rates einen Elferratssprecher. Neue Elferräte werden vom Elferrat mit Mehrheit gewählt.

2. Der Elferrat wirkt insbesondere gemeinsam mit dem Präsidenten der Gesellschaft bei der Durchführung von Veranstaltungen mit.

3. Ehrenelferräte werden vom Elferrat ernannt; diese erwerben hierdurch keine ordentliche Mitgliedschaft in der Gesellschaft.

§ 19

Der Senat

1. Insbesondere zur wirtschaftlichen Förderung der Gesellschaft wird ein Senat aus den Mitgliedern der Gesellschaft gebildet.

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kleinen Rates einen Senatspräsidenten. Der Senatspräsident kann weitere Senatsvorstandsmitglieder benennen.

2. Senatoren und Ehrensenatoren werden von dem Kleinen Rat auf Vorschlag des Senatspräsidenten ernannt. Ehrensenatoren werden durch die Ernennung nicht ordentliche Mitglieder der Gesellschaft.

§ 20

Die Garde

1. Die Garde besteht aus aktiven Mitgliedern der Gesellschaft. Die Aufgaben richten sich nach den Präambeln der Garderichtlinien. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kleinen Rates einen „obersten".

2. Gardisten und Ehrengardisten werden von den Mitgliedern der Garde auf Vorschlag des Obersten mit Zustimmung des Kleinen Rates ernannt. Ehrengardisten werden durch die Ehrung keine ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft.

§ 21

Das Kadettenkorps

1. Das Kadettenkorps besteht aus jüngeren Gesellschaftsmitgliedern und dient der Förderung des aktiven karnevalistischen Nachwuchses der Gesellschaft. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Kleinen Rates einen Sprecher des Kadettenkorps.

2. Kadetten werden auf Vorschlag des Sprechers mit Zustimmung des Kleinen Rates ernannt.

3. Ehrenkadetten werden von den Mitgliedern des Kadettenkorps in Übereinstimmung mit dem Kleinen Rat ernannt; diese werden durch die Ernennung keine ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft.

§ 22

Der Ehrenrat

1. Die Gesellschaft bildet einen Ehrenrat, der für die Schlichtung von Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftsmitgliedern zuständig ist. Der Kleine Rat oder die Mitgliederversammlung kann weitere Aufgaben zuweisen. Der Ehrenrat kann von jedem ordentlichen Mitglied der Gesellschaft angesprochen werden.

2. Der Ehrenrat besteht aus drei verdienten Mitgliedern der Gesellschaft; ein Mitglied soll Volljurist sein. Der Ehrenrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er wählt seinen Vorsitzenden selbst.

§ 23

Förderverein 1. Husarencorps

1. Die Gesellschaft errichtet einen Förderverein zur Unterstützung des „Husarencorps der KG Freudenthal". Dieser soll mit Unterstützung der Gesellschaft finanziell die Jugendarbeit des 1. Husarencorps stärken.

2. Der Vorsitzende des Fördervereins, im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Vorstandes des Fördervereins, ist ständiges beratendes Mitglied im Kleinen Rat.

3. Ein vertretungsberechtigter Vertreter der Gesellschaft soll Vorstandsmitglied des Fördervereins sein. Damit soll sichergestellt werden, dass beide Vereine sich gegenseitig im Rahmen ihrer Zweckbestimmung unterstützen können.

§ 24

Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Gesellschaft fällt deren Vermögen an eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Karnevals. Über die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation des Gesellschaftsvermögens entscheidet eine besondere Mitgliederversammlung, die von dem Kleinen Rat schriftlich unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einzuberufen ist.